Stiften und Spenden

Zustiftung (ab 60 €)

Eine Zustiftung erfolgt in den Kapitalstock der Stiftung. Das Vermögen wird sicher angelegt und bleibt damit dauerhaft erhalten. Die aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge werden für die satzungsgemäße
Arbeit der Stiftung verwendet.

Für größere Beträge bieten sich auch sogenannte „Zweck-Zustiftungen“ an. So können größere Zustiftungen auch einem bestimmten Zweck (z.B. Jugendförderung) zugeordnet oder mit dem Namen des Stifters verbunden werden. Sprechen Sie uns einfach darauf an, wir informieren Sie gerne weitergehend.

Spende

Ihre Spende kann einmalig oder kontinuierlich durch einen regelmäßigen Förderbetrag erfolgen, welcher unsere Projekte oder auch ein bestimmtes Projekt, was Ihnen ganz besonders am Herzen liegt, unterstützt. Gute Möglichkeiten sind auch größere Feste, Familienfeiern und Jubiläen, wo sich der Gastgeber statt Geschenken eine Spende für die Bürgerstiftung erbittet. Schenken macht Freude – besonders wenn sie geteilt wird.
Spenden werden zeitnah für den Stiftungszweck ausgegeben. Sie gehen nicht dauerhaft in das Vermögen ein, sind aber für die Erfüllung unserer Stiftungszwecke äußerst wichtig, weil das derzeit noch geringe Stiftungskapital wenig Ertrag abwirft.

Hier finden Sie unsere Kontoverbindung.

Steuerliche Vorteile

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben Steuer mindernd geltend gemacht werden. Eine Zuwendungsbescheinigung erhalten Sie von uns. Sprechen Sie uns darauf an. Gesetzlich sind folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vorgesehen:

Spenden

Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden,

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Erbschaft

Wenn Sie die Bürger-Stiftung Radeberg in Ihrem Testament als Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin (für einen bestimmten Betrag oder Gegenstand) einsetzen, bleibt die Bürger-Stiftung frei von Erbschaftsteuer (§13 Erbschaftsteuergesetz). Bei Fragen sprechen Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt oder Notar an.

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